Medizinische Flüchtlingshilfe

  Kölner Büro  

Dazu kommen die traumatischen Bedingungen des Verstecktseins

Kinder, die kein Aufenthaltsrecht haben, sich mit ihren Eltern oder auch alleine in der BRD verstecken müssen,
ist jegliche medizinische Versorgung vorenthalten.
Die Angst entdeckt zu werden, sich fast ausschließlich im Haus aufhalten zu müssen,
der versperrte Weg zu Bildung und Ausbildung.
Für chronisch kranke und behinderte Kinder und deren Eltern
eine nicht lebbare Alternative zur Abschiebung.
Kranke Kinder werden abgeschoben, auch wenn sie in ihrem Heimatland
nicht ausreichend medizinisch versorgt werden.
Die Behörden interessiert nur die Reisefähigkeit.
So sollte ein vierjähriger Junge aus Mostar, der an Mukoviszidose leidet, nach Bosnien abgeschoben werden,
obwohl bekannt war, dass die Erkrankung dort nicht behandelt werden konnte.
Ein kurdischer Junge mit Epilepsie sollte abgeschoben werden, obwohl klar war,
dass er in den Elendsvierteln der Großstädte in der Westtürkei kein Geld für die teuren Epilepsiemedikamente bekommt. (Erfahrungen aus Berlin)

Das Komitee für die Rechte des Kindes
schreibt in seiner abschließenden Beobachtung des UN-Ausschusses für Rechte des Kindes nach dem 1. Bericht der Bundesregierung zur UN-Kinderrechtskonvention:

"Das Komitee bleibt sehr besorgt darüber, in welch geringem Ausmaß die spezifischen Bedürfnisse und Rechte von Kindern in Asyl- und Flüchtlingssituationen in Betracht gezogen werden. Verfahren, die das Asylrecht für Kinder regeln, insbesondere in Bezug auf Familienzusammenführung,
Ausweisung von Kindern in "Sichere Drittländer" und die "Flughafenregelung", geben Anlass zu großer Sorge. (...)

Das Komitee stellt darüber hinaus mit Sorge fest,
dass der Anspruch auf medizinische Versorgung und Dienstleistungen für
Asyl begehrende Kinder offensichtlich nicht im Sinne der Prinzipien und
Bestimmungen der Artikel 2 und 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes interpretiert wurde.
(National Coalition: Ergebnisse des ersten Dialogs zwischen dem UN-Auschuss für die Rechte des Kindes und der Bundesregierung über den Erstbericht zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, Bonn 1996)

zurück