Medizinische Flüchtlingshilfe

  Kölner Büro  

Versorgung nach Asylbewerberleistungsgesetz

Das AsylblG beschränkt in § 4 die medizinische Versorgung auf die Behandlung von
"akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen";
Zahnersatz wird nur gewährt, soweit dies "aus medizinischen Gründen unaufschiebbar" ist.
Die Versorgung bei chronischen Krankheiten ist also nicht mehr eindeutig geregelt,
der Krankenhausaufenthalt nicht mehr explizit aufgeführt.
Der § 6 lässt unter "sonstigen Leistungen" allerdings noch eine weitergehende medizinische Versorgung
(also auch von nicht schmerzhaften chronischen Erkrankungen) zu,
"wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit unerlässlich sind".
Was dies für den Umfang der medizinischen Behandlung im einzelnen bedeutet, ist bisher nicht geregelt.
Damit blieb es den Bundesländern überlassen, für die Anwendung des Gesetzes Ausführungsvorschriften zu erlassen.
In den einzelnen Ausführungsvorschriften der Bundesländer finden sich dann
liberale wie auch sehr restriktive Auslegungen des Gesetzes.
In einigen Streitfällen liegen auch schon Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vor.

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Asylbewerberleistungsgesetz bis 1993 und von 1993 - 1997

Asylbewerberleistungsgesetz ab 1997

Verschärfung des AsylblG 1998