Medizinische Flüchtlingshilfe

  Kölner Büro  

Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen

 

Versorgung nach Asylbewerberleistungsgesetz

Das AsylblG beschränkt in § 4 die medizinische Versorgung auf die Behandlung von
"akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen";
Zahnersatz wird nur gewährt, soweit dies "aus medizinischen Gründen unaufschiebbar" ist.
Die Versorgung bei chronischen Krankheiten ist also nicht mehr eindeutig geregelt,
der Krankenhausaufenthalt nicht mehr explizit aufgeführt.  
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Versorgung von Migranten ohne Papiere

Kleinere Unfälle schon können für Menschen ohne Papiere zur Katastrophe werden,
denn eine Krankenhausbehandlung ist nach geltendem Recht für sie tabu.
Festgestellt würde ihr fehlender Aufenthaltsstatus, die Abschiebebehörden würden in Aktion treten.
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Psychische Traumatisierung

Übereinstimmende Angaben von verschiedenen Fachleuten, u.a. amnesty international, gehen davon aus,
dass 20 bis 30 Prozent aller zu uns kommenden Flüchtlinge durch Gewalterfahrung
traumatisiert und behandlungsbedürftig sind.
Nur die wenigsten von ihnen bekommen einen Flüchtlingsstatus zuerkannt,
obwohl sie nach der Genfer Flüchtlingskonvention als schutzbedürftig eingestuft werden müssten.
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Versorgung von Flüchtlingskindern

Das AsylblG betrifft auch Kinder.
Dies heißt für sie, dass sie mit ihren Eltern oder wenn sie alleine in die BRD kommen,
ab dem 16. Lebensjahr in Lagern leben müssen, Essenspakete bekommen und
medizinische Versorgung nach dem AsylblG erhalten.
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